Interessantes OGH Urteil – zum Thema E-Ladestelle im Mehrfamilien Wohnhaus
für einen einphasigen 16A Ladeanschluss (3,7 kW) braucht man keine Zustimmung der anderen Parteien in Mehrparteienwohnanlagen Nachweis der „Verkehrsüblichkeit“ bzw. des „wichtigen Interesses“ des Antragstellers ist nicht notwendig dieses Recht gilt unabhängig davon, ob in Zukunft nicht auch andere Bewohner Ladepunkte installieren wollen Aufrüstung auf 22 kW ist allerdings nicht mehr privilegiert.

